Ihr Weg zur Logopädie

Was ist eine Heilmittelverordnung?

 

Heilmittel, zu denen auch die Logopädie zählt, werden verordnet, wenn sie notwendig sind um,

  • "eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern",
  • "eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen",
  • "einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken",
  • oder "Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern".

 

Verordnungswege

 

Eine logopädische Verordnung wird auf der Grundlage der Heilmittelrichtlinien ausgestellt.

 

Eine logopädische Therapie verordnen:

  • Hausärzte
  • Kinderärzte
  • Hals-Nasen-Ohren-Ärzte
  • Pädaudiologen
  • Zahnärzte (Muster Z13)
  • Kieferorthopäden (Muster Z13)
  • Neurologen
  • Psychiater

Bei Kindern und Jugendlichen wird die Verordnung häufig durch den Kinderarzt oder den behandelnden Hals-Nasen-Ohren-Arzt ausgestellt. Erwachsene erhalten die Verordnung häufig durch den Hausarzt, den Hals-Nasen-Ohren-Arzt oder den Neurologen.

In beiden Fällen muss die Behandlung bis 28 Tage nach dem Ausstellungsdatum begonnen werden.

 

  • Krankenhäuser

Sollte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus eine logopädische Therapie notwendig sein, ist es ebenfalls möglich, dass das Krankenhaus eine Heilmittelverordnung ausstellt, die für den Zeitraum bis 12 Kalendertage nach der Entlassung gültig ist und innerhalb von 7 Tagen nach der Entlassung begonnen werden muss.

 

 

Kostenübernahme

 

Die Kosten der logopädischen Behandlung werden in der Regel von der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse oder der Unfallversicherung, in Einzelfällen auch von der Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers, getragen.

 

Bei privaten Krankenversicherungen werden die Kosten nur dann übernommen, wenn dies im Versicherungsvertrag vereinbart wurde. Es ist zudem möglich, dass im Versicherungsvertrag ein Höchstsatz an vergüteten Heilmittelleistungen vereinbart wurde. Alle Kosten, die darüber hinaus durch Heilmittel entstehen, werden dann nicht von der privaten Krankenkasse getragen und müssen vom Versicherten selbst gezahlt werden.

 

Beamte und andere Personen, die beihilfeberechtigt sind, können die Kosten auch über die Beihilfe abrechnen. Auch hier gilt ein festgelegter Höchstsatz. Der Betrag, der ggf. den Höchstsatz übersteigt, muss vom Versicherten selbst gezahlt werden, wenn kein entsprechender Vertrag mit der privaten Krankenversicherung vorliegt.

 

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gilt in der Regel eine Zuzahlungspflicht (10% der Kosten + 10€ je Verordnung). Diese entfällt bei Schwangeren, deren Behandlung in Zusammenang mit der Schwangerschat/Entbindung stehen, Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr, Versicherten der Unfallversicherung und Patienten, die die Belastungsgrenze überschreiten.

 

Externer Link:

https://www.betanet.de/zuzahlungsbefreiung-krankenversicherung.html

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